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Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e. V.

Einhaltung von Sortenschutzrechten betrifft die gesamte Lieferkette

Die jüngste Erntegut-Entscheidung des BGH bringt Veränderungen beim Absatz von Erntegut

Bonn, 22.4.2024. Mit der sogenannten Erntegut-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) werden die Rechte von Sortenschutzinhaberinnen und -inhabern umfassend bestätigt. Der BGH hat mit der Entscheidung vom 28. November 2023 (X ZR 70/22) festgestellt, dass Händler von Erntegut geschützter Sorten sicherstellen müssen, dass dieses unter Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Bestimmungen erzeugt wurde. Stephanie Franck, Vorsitzende des Bundesverbands Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP), fordert die Einführung geeigneter Maßnahmen, um die legale Erzeugung des Erntegutes einfach und rechtssicher zu dokumentieren. „Der Handel widerrechtlich erzeugten Materials verletzt die Sortenschutzrechte. Verkäufer und Abnehmer von Erntegut müssen darüber Klarheit gewinnen, auf welche Weise sie die rechtmäßige Erzeugung der Ernte verlässlich sicherstellen können und welche Dokumente dafür geeignet sind“, erklärt Franck.
Eine aus geschützten Sorten erwachsene Ernte ist dann rechtmäßig, wenn der Sortenschutzinhaber der Erzeugung zugestimmt hat, d. h. in der Regel, wenn er die ihm zustehende Lizenzgebühr erhalten hat. Wird Z-Saatgut eingesetzt, wird die Ernte rechtmäßig erzeugt. Dasselbe gilt, wenn Nachbausaatgut unter Einhaltung der Nachbaubestimmungen eingesetzt wird, insoweit also insbesondere die Nachbaugebühr bis zum 30.06. eines jeden Jahres bezahlt wurde.
Franck kritisiert die teils sachferne Berichterstattung zum Urteil und kündigt in ihrer Funktion als Vorsitzende des Verwaltungsrats der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) ein Angebot an, das Landwirtinnen und Landwirten die legale Erzeugung des Ernteguts bescheinigt und Händlern Rechtssicherheit beim Handel mit Erntegut gibt. „Wir werden kurzfristig ein kostenfreies System bereitstellen, welches für Handel und Landwirtschaft einfach zu handhaben sein wird“, so Franck.
Zum Hintergrund:
Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, bei dem Landwirte Erntegut an einen Erfassungshändler verkauft hatten, welches aus nichtlizenziertem Saatgut – und damit widerrechtlich – erwachsen war. Das Handelsunternehmen, das keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hatte, um sicherzustellen, dass das angekaufte und später weitergehandelte Material rechtmäßig – unter Einhaltung sortenschutzrechtlicher Bestimmungen – erzeugt worden war, wurde abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Sowohl der BGH als auch die mit dieser Sache vorher befassten Gerichte stellten übereinstimmend fest, dass Sortenschutzinhaber ihre Rechte auch am Erntegut gegenüber dem Erfassungshändler sowie allen in der Lieferkette folgenden Händlern geltend machen können, wenn es ihnen nicht möglich war, ihre (Primär-)Rechte am Vermehrungsmaterial zum Zeitpunkt der Vermehrung zu wahren.
Kontakt:
Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP)
Ulrike Amoruso-Eickhorn
Stv. Geschäftsführerin, Leiterin Kommunikation und Strategie
Kaufmannstraße 71-73, 53115 Bonn
Tel.: 0228 98581-17, Fax: -19
E-Mail: ulrike.amoruso@bdp-online.de
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