Strenges Genehmigungsverfahren![]() Gv-Pflanzen, aber auch die daraus hergestellten Lebens- und Futtermittel dürfen nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn sie ein mehrstufiges Zulassungsverfahren durchlaufen haben. Eine Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn das gv-Produkt nachweislich genau so sicher ist wie ein konventionelles Vergleichsprodukt. Um die dafür erforderliche Sicherheitsbewertung durchführen zu können, muss der Antragsteller umfangreiche Tests und Untersuchungen durchführen und die dabei gewonnenen Daten zur Prüfung vorlegen. Neben der Sicherheit gilt der Grundsatz der Wahlfreiheit: Verbraucher, aber auch Landwirte und Lebensmittelhersteller haben das Recht, zwischen Produkten mit und ohne Gentechnik wählen zu können. Um diese Wahlfreiheit zu gewährleisten, ist eine weitgehende Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben. Sie gilt für alle Produkte, die aus gv-Pflanzen hergestellt sind. Außerdem müssen beim Anbau von gv-Pflanzen besondere Regeln eingehalten werden, ebenso bei Lagerung, Transport und Verarbeitung der Ernteprodukte. Damit sollen unbeabsichtigte Vermischungen vermieden werden. Eine Genehmigung nach den europäischen Rechtsvorschriften zur Gentechnik gilt, auf 10 Jahre begrenzt, in allen EU-Ländern. Zuständig ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die bei der wissenschaftlichen Sicherheitsbewertung von einem Gremium aus unabhängigen Experten und den zuständigen nationalen Behörden unterstützt wird. | ||
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